Aktuelles

24Mai

Umweltfreundliche Tipps gegen Sommerhitze

Immer häufiger werden gegen die sommerliche Hitze Klimageräte eingesetzt. Rund 140.000 Geräte kommen hierzulande jährlich dazu, so das Umweltbundesamt. Das ist schlecht für die Umwelt, aber auch für den eigenen Geldbeutel, denn Klimageräte sind echte Stromfresser. Der Verband Privater Bauherren (VPB) erklärt, wie man auch ohne Klimagerät angenehme Temperaturen im Haus erreicht.Einfache Maßnahmen gegen die Sommerhitze Einfach, aber effizient: Tagsüber die Fenster und Jalousien schließen, nachts auf Durchzug lüften. Außenliegende Rollos und Markisen halten die Hitze am besten fern. Zudem sollten alle unnötigen Geräte sowie Lichter abgeschaltet werden – auch der Standby-Modus erzeugt Wärme. Für ein wenig Abkühlung bei vergleichsweise geringem Stromverbrauch sorgen Deckenventilatoren. Schon beim Bauen an den Sommer denken Bei Neubauten schreibt die Energiesparverordnung die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes vor – hierfür reicht in der Regel eine gut gedämmte Außenhaut. An der Südseite sollten Jalousien sowie Dachüberstände geplant werden, um eine ordentliche Beschattung zu erreichen. Pergolen, helle Außenwandfarben sowie Fassadengrün sorgen für zusätzliche Kühlung. Eine entsprechende Nachrüstung ist auch bei den meisten Bestandsbauten möglich.

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17Mai

Angaben im Immobilien-Exposé sind rechtlich bindend

Auch die Angaben im Exposé gehören zu den öffentlichen Äußerungen des Immobilienverkäufers und sind somit rechtlich bindend. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.Hintergrund: Trockener Keller war feucht Eine Immobilienkäuferin forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, da der als trocken angepriesene Keller feuchte Wände aufwies. Im Exposé stand ganz eindeutig: „[…] Zudem ist das Haus unterkellert (trocken) […]“. Vor der Besichtigung hatte der Verkäufer die Wände mit weißer Farbe gestrichen, deshalb ging der BGH davon aus, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Haftungsausschluss gilt nicht bei arglistiger Täuschung Der Haftungsausschluss im Kaufvertrag umfasst auch die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und des Maklers und somit auch Eigenschaften, die im Exposé stehen. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Sachmängelhaftung zwar ausgeschlossen, jedoch gilt dies nicht bei arglistiger Täuschung. Der BGH entschied zugunsten der Käuferin und stimmte damit der Rückabwicklung zu, da der Verkäufer die Käuferin nicht auf die ihm bekannte Feuchtigkeit hingewiesen hatte. (BGH V ZR 256/16)

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