26Jul
Illegale Weitervermietung: Hohe Geldbuße
Illegale Weitervermietung: Hohe GeldbußeEin Mieter in München, der seine Wohnung ohne Genehmigung an „Medizintouristen“ vermietete, muss 33.000 Euro Geldbuße zahlen. Der Beschluss ist rechtskräftig.Unternehmer vermietet Wohnung ohne Genehmigung Der Münchner Unternehmer mietete 2012 eine 104 m² Wohnung am Münchner Arabellapark für 1.980 Euro monatlich. Er lebte dort jedoch nicht selbst, sondern vermietete die möblierte Wohnung an Patienten und deren Angehörige, die sich in München medizinisch behandeln ließen. Bei Kontrollen durch die Stadtverwaltung wurde im Oktober 2015 ein Untermieter angetroffen, der angab dort unbefristet zu wohnen – für 3.000 Euro im Monat. Gegen den ursprünglichen Bußgeldbescheid der Stadt München über 50.000 Euro legte der Unternehmer Widerspruch ein. Urteil: Vorsätzlicher Verstoß rechtfertigt Bußgeld Das Gericht entschied, den Unternehmer erst für den Zeitraum ab dem 1.1.2014 zu belangen, da zu diesem Zeitpunkt die städtische Satzung zur Fremdenbeherbergung in Kraft trat. Zu seinen Gunsten berücksichtigte das Gericht, dass er nicht vorbelastet war. Zu seinen Lasten legte das Gericht die Tatsache, dass er dem angespannten Wohnungsmarkt eine familientaugliche Wohnung entzogen hat und die Untervermietung trotz des laufenden Bußgeldverfahrens fortgesetzt hat. (AG München 1119 OWi 258 Js 199344/16)
19Jul
Betriebskosten: Mietausfallrisiko kann umgelegt werden
Sofern im Mietvertrag die Umlage der Gebäudeversicherung auf den Mieter vereinbart wurde, schließt dies auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls ein. So entschied aktuell der Bundesgerichtshof (BGH).Gebäudeversicherung umfasst Mietausfall Im aktuellen Fall hatte eine Vermieterin eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die zudem finanzielle Schäden durch Mietausfall abdeckt. Im Mietvertrag war die Umlage der Gebäudeversicherung festgelegt. Die Mieterin verlangte, dass die Prämie für den Mietausfall aus der Betriebskostenabrechnung herausgerechnet wird. Sie war der Ansicht, dass sie nicht für das Risiko eines Mietkostenausfalls aufkommen muss. BGH-Entscheidung: Kosten können umgelegt werden Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kosten für die Gebäudeversicherung vollständig auf die Mieterin umgelegt werden können – einschließlich der Prämie für den Mietausfall. Die abgeschlossene Gebäudeversicherung sei zu den Sachversicherungen zu zählen und fällt somit unter die bei der Betriebskostenabrechnung umlagefähigen Kosten. Eine separat abgeschlossene Mietausfall-Versicherung würde diesen Kriterien jedoch nicht entsprechen und wäre demzufolge nicht umlegbar. (AZ VIII ZR 38/17)
12Jul
Sinkende Einbruchzahlen – trotzdem in Sicherheit investieren
Aus der gerade veröffentlichten „Polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS) für das Jahr 2017 geht hervor, dass die Einbruchzahlen im Vergleich zum Vorjahr um rund 23 Prozent gesunken sind. Einen derart starken Rückgang gab es zuletzt vor etwa 25 Jahren. Die Initiative für aktiven Einbruchschutz „Nicht bei mir!“ rät jedoch weiterhin zur Wachsamkeit und zu Investitionen in den Einbruchschutz.Weniger Einbrüche, hoher Schaden Wurden im Jahre 2016 noch 151.265 Einbrüche in Häuser und Wohnungen verzeichnet, waren es im Jahre 2017 nur noch 116.540. Die Aufklärungsrate der Einbrüche hat sich im Vergleich zum Vorjahr zwar um knapp ein Prozent erhöht, dennoch bleiben rund 80 Prozent aller Einbrüche unaufgeklärt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) meldet für das Jahr 2017 einen Schaden in Höhe von rund 360 Millionen Euro. Einbruchschutz lohnt sich – und wird gefördert Nachweislich können über 45 Prozent der Einbrüche durch Maßnahmen, insbesondere Sicherheitstechnik verhindert werden, meldet die Initiative für aktiven Einbruchschutz. Diese können, abhängig von den Investitionskosten, mit 200 Euro bis 1.600 Euro von der KfW Bank gefördert werden.
05Jul
Immobilienbau: Mängel rechtzeitig rügen
Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät Bauherren dazu, ihre Baustellen regelmäßig überwachen zu lassen. Auch eine Schlussbegehung vor Ende der Gewährleistungspflicht kann vor unangenehmen Überraschungen schützen.Viele Mängel sind nicht sofort erkennbarSchlecht abgedichtete Keller, Risse im innenliegenden Mauerwerk oder in Fliesen sowie eine schlechte Energiebilanz des Hauses sind bei der Abnahme meist nicht erkennbar oder zeigen sich erst im Laufe der Zeit. Werden zum Beispiel die Räume nicht richtig warm oder liegt der Energieverbrauch deutlich über den Erwartungen, kann das im Laufe eines Lebens ganz schön ins Geld gehen. Der VPB rät deshalb zu einer Schlussbegehung, ein halbes Jahr vor Ende der Gewährleistungspflicht. Baufirma muss Mängel behebenDie Baufirma, die die Mängel verschuldet hat, muss diese auf eigene Kosten beheben. Dazu müssen die Mängel innerhalb der Gewährleistungspflicht gerügt werden. Die Dauer beträgt bei Bauwerken 5 Jahre ab Abnahme. Um die Rüge rechtzeitig auszusprechen, empfiehlt der VPB eine umfassende Schlussbegehung ein halbes Jahr vor Ende der Frist.