07Feb
Tod des Mieters: Das müssen Vermieter wissen
Mit dem Tod eines Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch; je nach Situation, steht der Vermieter vor einigen offenen Fragen und Herausforderungen.Weitere, im Haushalt lebende PersonenSteht der Verstorbene als einziger im Mietvertrag, können andere, im Haushalt lebende Personen, den Vertrag übernehmen. Diese „eintrittsberechtigten“ Personen können vom Vermieter nur „aus wichtigen Gründen“, zum Beispiel finanzielle Unzuverlässigkeit, außerordentlich gekündigt werden. Stehen hingegen weitere Personen im Mietvertrag, sind diese ab sofort die Mieter, sofern sie nicht Gegenteiliges erklären. Alleinlebender MieterHat der Mieter allein gelebt, ist das Mietverhältnis Bestandteil seines Erbes. Für die Erben gelten die gleichen Konditionen wie für den Altmieter. Der Vermieter kann jedoch eine Kaution verlangen, auch wenn der Verstorbene keine zahlen musste. Außerdem kann er das Mietverhältnis mit den Erben, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen, kündigen. Wird das Erbe ausgeschlagen oder es gibt keine Erben, sollte der Vermieter beim Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft für Kündigung und Räumung beantragen. Die Kosten hierfür werden aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt oder vom Staat getragen.
31Jan
Nebenkosten: Leverkusen verlangt Höchstpreise
Während man in Regensburg vergleichsweise günstig lebt, zahlt man in Leverkusen mehr als doppelt so viel. Dies fand das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in einer Studie im Auftrag von Haus & Grund Deutschland heraus. Bei der Studie wurden die kommunalen Nebenkosten der 100 größten Städte (nach Einwohnern) miteinander verglichen.Nebenkosten im VergleichZu den kommunalen Nebenkosten gehören Abwasser, Müllentsorgung sowie die Grundsteuer. Verglichen wurden die Kosten, die bei einer vierköpfigen Musterfamilie anfallen. In Regensburg ist es am günstigsten; hier zahlt diese Familie durchschnittlich 857 Euro im Jahr. Ähnlich günstig ist es in Mainz und Trier. Die gleiche Familie zahlt in Leverkusen 1.981 Euro an kommunalen Nebenkosten. Auffällig ist, dass Nordrhein-Westfalen und Brandenburg eher bei den teuren Städten vertreten sind, während Städte in Rheinland-Pfalz und Bayern eher niedrige Nebenkosten verlangen. Hessen, Niedersachsen und Thüringen liegen im Mittelfeld. Der Eigentümerverband Haus & Grund kritisiert das starke Gefälle zwischen den Städten und fordert die Städte dazu auf, die Kosten zu prüfen und gegebenenfalls zu senken.
24Jan
Was darf im Kaminofen verbrannt werden?
Ein Kaminofen sorgt für Wärme und Gemütlichkeit. Gerade im Winter erfreut sich das „Lagerfeuer“ im Wohnzimmer großer Beliebtheit. Doch um sich selbst und die Umwelt nicht zu belasten, müssen einige Regeln beachtet werden.Was ist erlaubt?Im Kaminofen dürfen unter anderem naturbelassenes Scheitholz, Holzbriketts, Stein- und Braunkohle, Grillkohle, naturbelassenes stückiges Holz (auch mit Rinde), Sägespäne sowie Torfbriketts und Brenntorf verbrannt werden. Bei Brennholz sollte auf die sachgemäße Trocknung geachtet werden. Nadelhölzer wie Fichte oder Kiefer sind schon nach etwa einem Jahr getrocknet; Laubbäume wie Eiche oder Buche benötigen bis zu 3,5 Jahren. Die Restfeuchte im Holz sollte im Idealfall unter 20 Prozent betragen, bei der Bestimmung hilft ein Holzfeuchtemessgerät. Zu feuchtes Holz verbrennt nicht vollständig und schadet der Umwelt und dem Ofen. Was darf nicht verbrannt werden?Nicht alles, was brennt, darf in den Kaminofen. Altpapier erzeugt Feinstaub und setzt weitere gefährliche Schadstoffe frei. Die Bundes-Immissionsschutzverordnung verbietet das Verbrennen, es drohen sogar Bußgelder. Auch imprägniertes, beschichtetes und lackiertes Holz darf nicht im heimischen Kaminofen verbrannt werden – diese Hölzer gehören in die Wertstoffsammlung.
17Jan
Vermieter muss Wohnung nicht persönlich besichtigen
Vermieter muss Wohnung nicht persönlich besichtigenBei Mängeln in einer Mietwohnung muss der Vermieter nicht persönlich zur Besichtigung erscheinen. Der Mieter muss akzeptieren, dass der Vermieter eine Person seiner Wahl mit der Besichtigung beauftragt.Mieter lässt Beauftragte nicht in die WohnungIm vorliegenden Fall forderte ein Mieter die Beseitigung verschiedener, teils kleinerer Mängel in seiner Wohnung. Da der Vermieter keine Zeit hatte, die Mängel persönlich zu sichten, schickte er zum ersten Termin eine Vertraute und zum zweiten Termin seinen Rechtsanwalt. Der Mieter verwehrte jedoch beiden Personen – auch nach einer Abmahnung – den Zutritt. Er forderte, dass der Vermieter persönlich erscheint oder einen Fachhandwerker schickt. Schließlich sprach der Vermieter die fristlose Kündigung aus. Fristlose Kündigung begründetDas Landgericht Berlin urteilte zugunsten des Vermieters. Der Mieter muss die vom Vermieter entsandten Personen akzeptieren und diese zum vereinbarten Besichtigungstermin in die Wohnung lassen. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Auch ist zur Mängelbesichtigung keine Fachausbildung nötig. (LG Berlin 63 S 316/16)