Aktuelles

30Dez

1. Januar 2022: Was ändert sich für Eigentümer?

Für Immobilieneigentümer treten zum 1. Januar 2022 einige wichtige Änderungen in Kraft. Darauf weist der Verband Haus & Grund Deutschland hin. „Die Änderungen sind hauptsächlich auf die Wende hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung zurückzuführen. Hinzu kommt, dass für alle Eigentümer im Laufe des Jahres die Reform der Grundsteuer erste praktische Auswirkungen haben wird“, sagte Verbandspräsident Kai Warnecke. Was ändert sich außerdem?CO2-Preis steigt: Entsprechend dem Brennstoffemissionshandelsgesetz wird der CO2-Preis für fossile Brennstoffe von 25 auf 30 Euro steigen. Fernablesbare Zähler: Sofern fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, müssen Eigentümer ihren Mietern monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen. Dies regelt die Heizkostenverordnung. Ökostrom-Umlage sinkt: Die Umlage zur Deckung der Vergütung des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geförderten Stroms sinkt von 6,5 Cent 2021 auf 3,723 Cent pro Kilowattstunde 2022 – so tief, wie seit zehn Jahren nicht. Kaminöfen und Pelletheizungen: Die neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV – Erste Bundesimmissionsschutzverordnung) sieht strengere Anforderungen für neue Kaminöfen und Pelletheizungen vor, um die Nachbarschaft vor Belästigungen und gesundheitsgefährdenden Immissionen zu schützen. Schornsteinfeger: Die geänderte Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Diese beinhaltet unter anderem höhere Gebühren für Schornsteinfeger sowie neu eingeführte Prüfaufgaben, z. B. die Überprüfung des Ölheizverbots ab 2026.  

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24Dez

Fröhliche Weihnachten

Liebe Kundinnen, Kunden und GeschäftspartnerInnen, wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein fröhliches Weihnachtsfest und entspannte Feiertage. Hoffentlich können Sie die Zeit trotz aller Umstände genießen und verbringen eine harmonische und glückliche Zeit.   „Ich werde Weihnachten in meinem Herzen ehren und versuchen, es das ganze Jahr hindurch aufzuheben.“ [Charles Dickens]

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23Dez

Verordnung in Kraft: Zertifizierung für WEG-Verwalter

Ab Dezember 2022 haben Wohnungseigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter.  Doch was bedeutet das eigentlich? Und woher bekommen Verwalter die Zertifizierung? Ein kleiner Überblick.WEG-Reform beinhaltet Regelung Am 17. Dezember trat die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) in Kraft, die Bestandteil der WEG-Reform ist, die wiederum seit rund einem Jahr gilt. Ab Dezember 2022 haben Eigentümer einen Anspruch darauf, dass ein „zertifizierter Verwalter“ bestellt wird. Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt, die für die Tätigkeit als Verwalter notwendig sind (§ 26a Abs. 1 WEG). Zur Prüfung gehören eine mindestens 90-minütige schriftliche sowie nach deren Bestehen auch eine mündliche Prüfung. Eine Unterrichtspflicht gibt es nicht, jedoch empfiehlt sich das Studieren von Fachliteratur oder die Teilnahme an einem Online-Seminar. Die bereits geltende Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter (20 Stunden in drei Jahren) bleibt auch für zertifizierte Verwalter bestehen. Keine Regel ohne Ausnahme Von der Prüfpflicht ausgenommen sind unter anderem ausgebildete Immobilienkaufleute, Immobilienfachwirte, Volljuristen und andere. Dies regelt § 7 des ZertVerwV. Für Verwalter, die vor Inkrafttreten der Reform schon bestellt waren, gilt eine Übergangsfrist: bis zum 1. Juni 2024 gelten sie als zertifizierte Verwalter, ohne eine Prüfung abgelegt zu haben – jedoch nur gegenüber den Eigentümern dieser Gesellschaften.  

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16Dez

BGH: Ordentliche Kündigung trotz Schonfristzahlung

Zahlen Mieter bei Zahlungsverzug und fristloser Kündigung ihre Mietschulden innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, können sie die fristlose Kündigung abwenden. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter zusätzlich hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausspricht.Fristlose Kündigung bei Zahlungsrückstand In der aktuellen Situation kann ein Vermieter seinem Mieter bei Zahlungsrückstand fristlos kündigen, sofern dieser den Rückstand nicht innerhalb von zwei Monaten begleicht oder wenn sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung der Rückstände verpflichtet. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur jene Mieter, die diese fristlose Kündigung in den letzten zwei Jahren bereits auf diesem Wege abgewendet haben. Aus diesem Grund sprechen die meisten Vermieter zusätzlich zur fristlosen hilfsweise die ordentliche Kündigung aus – denn: diese bleibt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch bei einer Schonfristzahlung wirksam. BGH-Urteil: Zahlung heilt ordentliche Kündigung nicht Der Bundesgerichthof (BGH) hob nun hat das Urteil des LG Berlin auf und bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Schonfristzahlung nach wie vor nur eine fristlose, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung abwenden kann. [BGH 13.10.2021, VIII ZR 91/20]  

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