Aktuelles

20Jan

Mietschulden: Bei Kündigung zählt nur der Gesamtrückstand

Für die Kündigung bei Mietrückständen zählt der gesamte Mietrückstand – dieser darf „nicht unerheblich“ sein. Ob dieser Rückstand sich in einzelne monatliche Rückstände aufteilt, zählt wiederum nicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).Der Fall: Mieterin hat Mietschulden Die Mieterin einer Wohnung zahlte im Januar 2018 nur 569 Euro statt 704 Euro Miete. Im Februar zahlte sie gar nicht. Daraufhin sprach ihre Vermieterin die fristlose sowie hilfsweise fristgerechte Kündigung des Mietvertrages aus. Nachdem das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg der Räumungsklage stattgab, hob das Landgericht Berlin das Urteil wieder auf. Nun entschied der Bundesgerichtshof. Das Urteil: Gesamtrückstand ist maßgeblich Der BGH gibt der Räumungsklage statt und hebt damit das Urteil des Landgerichts Berlin wieder auf. Zum Zeitpunkt der Kündigung hat ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 vorgelegen. Die Höhe des Mietrückstandes ist dann nicht unerheblich, wenn sie in Summe eine Monatsmiete übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB). Hierbei zählt laut des BGH nur der Gesamtrückstand, nicht die einzelnen Positionen. Die Mieterin befand sich zur Zeit der Kündigungserklärung mit Mietzahlungen für die Monate Januar 2018 (135 Euro) und Februar 2018 (704 Euro) in Höhe von insgesamt 839 Euro in Verzug. Dieser Betrag übersteigt die geschuldete Monatsmiete von 704 Euro. [BGH, 8.12.2021, AZ VIII ZR 32/20]  

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13Jan

Ab 2023: Hamburg erhöht Grunderwerbsteuer

Der Spitzensatz der Grunderwerbsteuer liegt derzeit bei 6,5 Prozent – doch nur fünf Bundesländer schöpfen diesen aus. Hamburg ist bisher mit 4,5 Prozent relativ günstig, doch das ändert sich ab Anfang 2023. Rot-grüner Senat beschließt Erhöhung „Mit der im Ländervergleich maßvollen Erhöhung des Steuersatzes von 4,5 Prozent auf 5,5 Prozent generiert Hamburg Steuermehreinnahmen, die zur Finanzierung der genannten Herausforderungen zwingend notwendig sind“, heißt es in der Pressemitteilung der Stadt. Eine Schätzung zufolge entstehen dadurch Mehreinnahmen von rund 132 Millionen Euro. Zugleich plant der Senat – auf Basis des Koalitionsvertrags der neuen Bundesregierung – deutliche steuerliche Ermäßigungen bei der Grunderwerbsteuer für junge Familien, Sozialwohnungen und Erbbaurechtsgrundstücken. In diesen Bereichen soll damit zukünftig nur 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer fällig werden – statt 5,5 Prozent in allen übrigen Fällen. Grunderwerbsteuer in anderen Ländern Hamburg befindet sich nach der Erhöhung im oberen Mittelfeld der Bundesländer. Wie viel Grunderwerbsteuer fällt aktuell in welchem Bundesland an? 6,5 Prozent: Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen 6 Prozent: Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern 5 Prozent: Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt 4,5 Prozent: Hamburg 3,5 Prozent: Bayern, Sachsen  

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06Jan

BGH-Urteil: Baumfällarbeiten sind Betriebskosten

Muss der Vermieter einen morschen, nicht mehr standsicheren Baum fällen, kann er die Kosten dafür als Betriebskosten auf seine Mieter umlegen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).Der Fall: Mieterin verlangt Betriebskosten zurück Die Vermieterin ließ eine seit über 40 Jahren auf dem Anwesen stehende Birke fällen, da der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten der Baumfällung in Höhe von rund 2.500 Euro legte sie bei der nächsten Betriebskostenabrechnung auf ihre Mieter um. Auf die klagende Mieterin entfielen hiervon 415 Euro. Unter Vorbehalt zahlte sie die Nebenkostenabrechnung, verlangte jedoch später das Geld für die Baumfällung zurück. Das Urteil: Baumfällarbeiten sind umlagefähig Das Gericht ordnete das Fällen eines Baumes den „Kosten der Gartenpflege“ gemäß § 2 Nr. 10 BetrKV zu. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Vermieterin den Baum nicht aus gestalterischen Erwägungen, sondern wegen der fehlenden Standfestigkeit hat fällen lassen. Bei der Entfernung morscher oder abgestorbener Pflanzen handele es sich nicht um – nicht umlagefähige – Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten nach § 1 Abs. 2 BetrKV, sondern um Betriebskosten im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV. Denn es handelt sich dabei um wiederkehrende Arbeiten. Erforderlich für die Einordnung als Betriebskosten sei nicht, dass die Kosten wiederkehrend im Sinne eines starren Turnus anfielen. Ausreichend sei vielmehr, dass sie einem typischen Kreislauf unterlägen.  

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31Dez

Frohes neues Jahr!

Liebe Kundinnen, Kunden und GeschäftspartnerInnen, auch das vergangene Jahr war von Herausforderungen geprägt. Wir hoffen, dass Sie zuversichtlich nach vorne schauen und den Start ins neue Jahr so begehen können, wie Sie es sich vorstellen. Wir bedanken uns für ein gemeinsames Jahr und dafür, dass Sie Teil davon waren. Ihnen und Ihren Lieben einen guten Rutsch ins Jahr 2022! Wir wünschen Ihnen alles Gute, viel Glück & Gesundheit!   Weihnacht, Neujahr – die Zeit vergeht.Ob man das Leben je versteht? Ein Fensterblick, ein offenes Tor:Wir stehen zögernd noch davorund wissen nicht, was kommen mag. Am besten nimmt man Tag für Tagund ohne viel zu fragen.Die Zukunft muss man wagen. [Brigitte Fuchs (*1951)]  

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