Aktuelles

12Sep

Wohnungsmieten steigen langsamer

Die Wohnungsmieten sind deutschlandweit im ersten Halbjahr 2019 gemessen am Vorjahreszeitraum um 4,4 Prozent gestiegen – auf 8,70 Euro pro Quadratmeter nettokalt. Im ersten Halbjahr 2018 betrug das Plus noch 5,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das geht aus einer Auswertung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hervor.Höchster Anstieg in GroßstädtenDie Erst- und Wiedervermietungsmieten in Großstädten mit mehr als 500.000 Einwohnern sind in den ersten sechs Monaten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 5 Prozent gestiegen. In Großstädten unter 500.000 Einwohnern legten die Angebotsmieten durchschnittlich um 3,6 Prozent zu. In den städtischen Kreisen – zumeist Umlandkreise der Großstädte – stiegen die Mieten inserierter Wohnungen im Schnitt um 4,5 Prozent, in den ländlichen Kreisen um 3,9 Prozent. München hat weiterhin die höchsten MietenMünchen bleibt Spitzenreiter bei den Angebotsmieten. Hier kostet die Miete durchschnittlich 18,20 Euro pro Quadratmeter – das entspricht einem Plus von 3,7 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Auch in Frankfurt am Main (+5,2 Prozent), Stuttgart (+5,0 Prozent) und Hamburg (+3,8 Prozent) verlangsamte sich der Anstieg der Mieten. Am niedrigsten sind die Angebotsmieten im Vogtlandkreis (4,56 Euro pro Quadratmeter).

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05Sep

Guter Rat: Bauherrenhaftpflichtversicherung

Bauherren sind für alles, was auf ihrer Baustelle passiert, verantwortlich. Auch, wenn Architekten oder Bauunternehmer beauftragt wurden, haftet der Bauherr bei Schäden. Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt vor dem finanziellen Ruin.Wofür Bauherren haftenBauherren haften für beinahe alles, was auf ihrer Baustelle oder im Zusammenhang mit der Baustelle passiert: Ob Passanten durch herabstürzende Teile verletzt werden, Schäden am Nachbargrundstück entstehen oder ein geparktes Auto durch Bauarbeiten beschädigt wird. Insbesondere Personenschäden können bei der Behandlung und Rehabilitation hohe Kosten verursachen, die Bauherren schlimmstenfalls in den finanziellen Ruin treiben. Wissenswertes zur BauherrenhaftpflichtversicherungBei kleineren und mittleren Umbauten reicht gegebenenfalls die eigene Haftpflichtversicherung aus, Bauherren sollten im Vorfeld ihre Police prüfen. Die Versicherung muss vor Baubeginn abgeschlossen werden. Eine gute Bauherrenhaftpflichtversicherung sollte eine Deckungssumme von drei bis fünf Millionen Euro aufweisen, eventuell kann sich auch eine Selbstbeteiligung lohnen. In der Regel werden für die Versicherung zwischen 0,15 und 0,2 Prozent der Baukosten fällig. Sollten sich die Baukosten erhöhen, muss dies der Versicherung unverzüglich mitgeteilt werden.

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29Aug

Kein Anspruch auf Maklercourtage bei Nachlässigkeit

Gibt ein Makler einem Kaufinteressenten falsche Informationen, die die Kaufentscheidung beeinflussen, verliert er seinen Anspruch auf Maklercourtage. Im vorliegenden Fall waren die falschen Informationen die Folge einer schlechten Organisation der Büroabläufe.Der Fall: Makler ist schlecht organisiertDer Kaufinteressent legte Wert darauf, nach Abstimmungsmodus und Anzahl der Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschafft nicht überstimmt werden zu können. Der Makler bestätigte dies leichtfertig, woraufhin es zur Kaufentscheidung kam. Zudem versicherte er dem Interessenten, dass es keine Teilungserklärung gebe. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Abstimmung nicht nach Kopfteilen, sondern nach Eigentumsanteilen erfolgt und dass bereits eine Teilungserklärung vorliegt. Beide Informationen hatte der Sohn des Maklers, mit dem dieser zusammenarbeitet, bereits vorliegen. Das Urteil: Keine CourtageDas Oberlandesgericht Koblenz wies den Makler ab und verwehrte ihm damit den Anspruch auf seine Courtage. In der Begründung heißt es, der Makler habe seine Abläufe so zu organisieren, dass ein ordnungsgemäßer Informationsaustausch stattfindet. Weiterhin hätte er dem Kaufinteressenten offenlegen müssen, dass er nicht über die nötigen Informationen verfügt. [OLG Koblenz, 2 U 1482/18]

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22Aug

Mietpreisbremse verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage einer Vermieterin ab: Die Mietpreisbremse verstößt nach Auffassung des Gerichts weder gegen die Eigentumsgarantie, noch gegen die Vertragsfreiheit.Vermieterin reichte Verfassungsbeschwerde einNachdem die Vermieterin wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse gerügt wurde und vom Landgericht Berlin zur Rückzahlung überzahlter Miete verurteilt wurde, legte sie Verfassungsbeschwerde ein. Der einstimmige Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts lautet nun: Weder das Eigentumsrecht noch die Vertragsfreiheit oder der Grundsatz der Gleichbehandlung seien verletzt. Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken. Die Regulierung der Miethöhe ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, dieses Ziel zu erreichen. [1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18] Die MietpreisbremseDie Mietpreisbremse wurde 2015 in Deutschland eingeführt, um in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Preise bei Neu- und Wiedervermietungen zu regulieren. Hierbei gilt das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent. In Berlin wurde zudem der Mietendeckel auf den Weg gebracht. Dieser besagt, dass die Mieten im gesamten Gebiet, bis auf wenige Ausnahmen, für fünf Jahre komplett eingefroren werden.

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15Aug

Tiefgaragenstellplatz muss groß genug sein

Ein Käufer hatte zu einer Eigentumswohnung einen Tiefgaragenstellplatz für rund 20.000 Euro erworben. Da der Stellplatz an der schmalsten Stelle jedoch nur 2,50 Meter misst, verlangt er vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises zurück. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig.Vereinbarte Beschaffenheit fehlt.Das OLG Braunschweig gab dem Kläger Recht und befand, dass es dem Tiefgaragenplatz an der vereinbarten Beschaffenheit fehlt. Gemessen an den Gesamtumständen der gekauften Wohnung und dem hohen Preis, sollte zumindest ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse den Parkplatz nutzen können. Ein vom Landgericht beauftragter Sachverständiger hat allerdings festgestellt, dass auf dem Parkplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden kann, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufährt. Einparken kann der Fahrer nur, wenn er die 58 Meter vom Eingang bis zum Stellplatz rückwärts fährt oder wenn er in der sechs Meter breiten Gasse wendet. Beides sei nicht zumutbar. Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass der Bauträger dem Kläger zwei Drittel des Kaufpreises erstatten muss. [OLG Braunschweig 8 U 62/18]

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08Aug

Ökostrom: Nachfrage steigt rasant an

Das Vergleichsportal Verivox meldet einen rasanten Anstieg der Nachfrage nach Ökostrom. In einer aktuellen Meldung spricht das Portal vom Greta-Effekt, benannt nach der Klimaaktivistin Greta Thunberg. Die Atomkatastrophe in Fukushima 2012 hatte ähnliche Auswirkungen auf die Nachfrage.Gesteigerte Nachfrage seit JahresbeginnVerivox hat alle über das Portal geschlossenen Stromwechsel zwischen 2012 und 2019 analysiert und den Anteil der Ökowechsel bestimmt. 2012 schlossen drei von vier Verbrauchern (78 Prozent) einen Ökostromtarif ab. Seitdem war die Nachfrage kontinuierlich gesunken und erreichte im Jahr 2018 mit durchschnittlich 32 Prozent ihren Tiefpunkt. Seit Jahresbeginn 2019 zeigt der Trend wieder deutlich nach oben. Im Juni 2019 schlossen 58 Prozent der Verbraucher einen Ökostromtarif ab. Auf Gütesiegel achtenÖkostrom stammt zwar aus zu 100 Prozent regenerativen Quellen, darunter fallen jedoch auch alte, abgeschriebene Wasserkraftwerke. Möchten Verbraucher sich zusätzlich für den Klimaschutz einsetzen, sollten sie auf Gütesiegel achten. Diese stellen sicher, dass ein Teil der Einnahmen in den Bau neuer, klimafreundlicher Anlagen investiert wird. Das ok-power-Gütesiegel und das Grüner-Strom-Label haben die strengsten Kriterien. Empfehlenswert sind laut Verivox jedoch auch die Siegel von TÜV Nord und Süd. Hat ein Angebot kein Gütesiegel, hilft eine konkrete Anfrage beim Anbieter weiter.    

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01Aug

Wohnungsbau: Bedarf wird nicht überall gedeckt

Während in vielen deutschen Städten zu wenig gebaut wird und somit der Wohnungsbedarf teilweise nur zur Hälfte gedeckt wird, kommt es anderenorts zu wachsendem Leerstand durch zu viele Neubauten. Dies zeigt eine aktuelle Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).Angespannte Situation in vielen GroßstädtenAus der Studie des IW geht hervor, dass die Situation in vielen Städten weiterhin angespannt ist: In Köln wurde der Bedarf nicht einmal zur Hälfte gedeckt (46 Prozent) und auch in Stuttgart wurden nur 56 Prozent erreicht. Insgesamt wurden in den sieben größten Städten im Zeitraum 2016 bis 2018 nur 71 Prozent der Wohnungen gebaut, die für den Ausgleich des Marktes benötigt werden. Hamburg und Düsseldorf erreichten 86 Prozent, Frankfurt 79 Prozent, dahinter folgen Berlin (73 Prozent) und München (67 Prozent).

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25Jul

Studie zu Abfallgebühren zeigt große Unterschiede

Der Eigentümerverband Haus & Grund plädiert dafür, dass Wohnen in Deutschland bezahlbar bleiben muss. Da hierbei auch die Wohnnebenkosten eine Rolle spielen, rückt der Verein in einer aktuellen Studie die Müllgebühren und Serviceleistungen der 100 einwohnerstärksten Städte Deutschlands in den Fokus.Müllgebühren müssen nicht hoch sein – sind es aber häufigIn der Studie, die das Institut der deutschen Wirtschaft Köln im Auftrag von Haus & Grund Deutschland erstellt hat, wurde die Kosten der Müllabfuhr für eine vierköpfige Familie unter Berücksichtigung des Abholrhythmus und des Serviceumfangs miteinander verglichen. „In Flensburg zahlt unsere Familie für einen 14-tägigen Vollservice 130,20 Euro. In Leverkusen zahlt sie für einen 14-tägigen Teilservice 562,16 Euro. Das sind über 430 Euro jedes Jahr mehr – bei einem geringeren Service“, berichtet Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. Zu den günstigsten Städten gehören Flensburg, Nürnberg und Magdeburg, am höchsten sind die Gebühren in Bergisch Gladbach, Moers und Leverkusen. Warnecke betont, dass keine Stadt an den Pranger gestellt werden soll: „Wir wollen für Transparenz sorgen und die Städte und Gemeinden motivieren, ihre Dienstleistungen für die Bürger günstiger, flexibler und transparenter anzubieten.“

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18Jul

Erste Energieausweise von Nichtwohngebäuden werden ungültig

Die Deutsche Energie-Agentur (dena) weist aktuell darauf hin, dass die ersten Energieausweise, die für Nichtwohngebäude ausgestellt wurden, bald ihre Gültigkeit verlieren. Die ersten Ausweise wurden im Juli 2009 ausgestellt; nach zehn Jahren verlieren sie ihre Gültigkeit.Wer muss handeln?Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die ihre Immobile in Zukunft verpachten, vermieten oder verkaufen wollen, sind zur Vorlage eines gültigen Energieausweises verpflichtet. Das gilt auch, wenn im Zuge einer Sanierung eine energetische Bilanzierung durchgeführt worden ist. Darauf verweist die Deutsche Energie-Agentur (dena). Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?Eigentümer von Nichtwohngebäuden haben die Wahl zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis basiert auf den Verbrauchswerten der letzten drei Jahre. Die hier eingetragenen Werte sind stark vom Nutzungsverhalten abhängig. Die dena rät jedoch zum Bedarfsausweis, da nur dieser wirklich aussagekräftig ist. Der Bedarfsausweis basiert auf dem energetischen Zustand des Gebäudes und berücksichtigt die Qualität der Gebäudehülle sowie die der Anlagen für Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserbereitung und die Arten der Energieträger.

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11Jul

Eigentümergesellschaft: Klimaanlage nachrüsten

Seit den vergangenen Rekordsommern denken viele Eigentümer darüber nach, ihre Wohnungen nachträglich mit einer Klimaanlage auszustatten. Technisch ist das kein Problem, doch gerade bei Eigentümergesellschaften ist das Einverständnis der anderen Eigentümer nötig. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten alle Maßnahmen bei der Versammlung genehmigt werden.Gerichtsurteil: Klimaanlage muss abgebaut werdenDas Amtsgericht Essen entschied, dass eine Klimaanlage, deren Einbau die Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) ursprünglich zugestimmt hatte, wieder entfernt werden muss. In der Eigentümerversammlung wurde der Einbau einstimmig beschlossen, jedoch wurde nicht festgelegt, welche Art von Klimagerät eingebaut wird, noch wo es installiert wird. Als das Gerät eingebaut war, fühlte sich ein Eigentümer durch die Optik und den Geräuschpegel gestört und klagte. Das Gericht gab dem Kläger Recht: Da das Klimagerät eine bauliche Veränderung darstellt, der die WEG in dieser Form nicht zugestimmt hat, muss es entfernt werden. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft, dass die Klimaanlage eingebaut werden darf, ist nichtig, da er nicht festlegt, welche Art von Klimagerät installiert wird, noch wo es angebracht werden soll. [Amtsgericht Essen Az.: 196 C 288/16]

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