Aktuelle Neuigkeiten

17. Mai 2018

Angaben im Immobilien-Exposé sind rechtlich bindend

Auch die Angaben im Exposé gehören zu den öffentlichen Äußerungen des Immobilienverkäufers und sind somit rechtlich bindend. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Hintergrund: Trockener Keller war feucht

Eine Immobilienkäuferin forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, da der als trocken angepriesene Keller feuchte Wände aufwies. Im Exposé stand ganz eindeutig: „[…] Zudem ist das Haus unterkellert (trocken) […]“. Vor der Besichtigung hatte der Verkäufer die Wände mit weißer Farbe gestrichen, deshalb ging der BGH davon aus, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Haftungsausschluss gilt nicht bei arglistiger Täuschung

Der Haftungsausschluss im Kaufvertrag umfasst auch die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und des Maklers und somit auch Eigenschaften, die im Exposé stehen. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Sachmängelhaftung zwar ausgeschlossen, jedoch gilt dies nicht bei arglistiger Täuschung. Der BGH entschied zugunsten der Käuferin und stimmte damit der Rückabwicklung zu, da der Verkäufer die Käuferin nicht auf die ihm bekannte Feuchtigkeit hingewiesen hatte. (BGH V ZR 256/16)

Aktueller Bericht

27März

Deutsche ziehen im Schnitt mit 20,5 Jahren bei den Eltern aus

Neue Stadt, neue Wohnung, neue Chancen – ein Umzug bedeutet oft ein neues Kapitel im Leben. Das gilt besonders für den Auszug aus dem Elternhaus: In Deutschland ziehen junge Menschen im Schnitt mit 20,5 Jahren von daheim aus. Doch für einige ist die neu gewonnene Freiheit nicht von Dauer – mehr als jeder 6. kehrt später wieder zu den Eltern zurück. Das zeigt eine aktuelle Umfrage im Auftrag von immowelt zu den Umzugsgewohnheiten der Deutschen. Dabei offenbaren sich zum Teil große Unterschiede zwischen den Generationen und den Geschlechtern. (mehr …)

Artikel lesen

Zurück zur Übersicht